Schadensersatzrecht in der Autohaftpflichtversicherung

Seit 1. August 2002 gilt ein neues Schadensersatzrecht. Es hat zahlreiche Veränderungen, unter anderem für das Haftungsrecht im Straßenverkehr, gebracht.

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Gefährdungshaftung: "unabwendbares Ereignis" und "höhere Gewalt"

Auch Kraftfahrer, die in jeder Hinsicht fehlerfrei und rücksichtsvoll fahren, müssen bei Unfällen oft haften. Hier greift die so genannte Gefährdungshaftung. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kraftfahrzeugen generell eine Gefahr ausgeht - unabhängig vom Verhalten des Fahrers. Über den Einwand des "unabwendbaren Ereignisses" konnte ein Autofahrer bisher von der Haftung befreit werden, wenn er - bei korrekter, fehlerfreier Fahrweise - beim besten Willen den Unfall nicht vorausahnen konnte und dementsprechend keine Möglichkeit hatte, diesen durch seine Reaktion zu verhindern.

Gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern wird dieser Einwand des unabwendbaren Ereignisses abgeschafft (§§ 7/17 StVG). Beispiel: Ein Fußgänger läuft einem Autofahrer plötzlich in den Weg. Ein Haftungsausschluss etwa gegenüber Fußgängern oder Radfahrern ist jetzt nur noch möglich, wenn der Unfall auf "höhere Gewalt" zurückzuführen ist - wenn z. B. Steinschlag die Ursache ist. Sind bei einem Unfall nur Autos beteiligt, bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein "unabwendbares Ereignis" kann hier weiterhin die Befreiung von einer Haftung begründen.

Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr gilt nun auch zugunsten der Fahrzeuginsassen (§ 8a StVG). Der Fahrzeughalter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung also künftig für Schäden seiner Mitfahrer ebenso wie für Geschädigte außerhalb seines Fahrzeugs. Bisher gingen geschädigte Mitfahrer leer aus - es sei denn, sie waren zahlende Fahrgäste etwa im Bus oder Taxi.

Kinder im Straßenverkehr erst ab zehn Jahren haftbar

Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nach neuem Recht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren. (§ 828 BGB) Der Grund: Jüngere Kinder sind auf Grund ihrer psychischen und physischen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, Situationen und Gefahren im komplexen Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen.
Beispiel: Ein neunjähriges Kind läuft beim Spielen plötzlich auf die Straße. Der Fahrer eines herannahenden PKW muss ausweichen und beschädigt dabei parkende Fahrzeuge. Nach neuem Recht ist es zu jung, um für den Unfall zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ausnahmen und Sonderregelungen:

Kinder über zehn Jahren können von der Haftung für einen Schaden ausgenommen werden, wenn ihnen "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" fehlt.
Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kann auch ein Kind, das unter zehn Jahren alt ist, haftbar gemacht werden.
Beispiel: Es wirft mutwillig Pflastersteine von einer Brücke auf die Fahrbahn.
Eltern können auch dann zur Kasse gebeten werden, wenn das Kind noch nicht haftbar gemacht werden kann: Passen sie oder andere Aufsichtspersonen nachweislich nicht gut genug auf die Kleinen auf, müssen sie für den Schaden einstehen - auch nach der Reform des Schadensersatzrechts.
In Situationen außerhalb des Straßenverkehrs bleibt es bei der Altersgrenze von sieben Jahren: Schießt die achtjährige Sabine beim Ballspielen die Fensterscheibe des Nachbarn kaputt, muss sie für den Schaden aufkommen. Hier leistet - wenn vorhanden - die Privathaftpflichtversicherung Ersatz.

Erweiterter Anspruch auf Schmerzensgeld

Eine der wichtigsten Veränderungen im neuen Schadensersatzrecht ist der erweiterte Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Anspruch auf Ersatz für so genannte "immaterielle Schäden" konnte bisher nur geltend gemacht werden, wenn die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung auf das schuldhafte Verhalten einer Person zurückzuführen war. Nach neuem Recht hängt der Anspruch nun nicht mehr davon ab, ob die Schädigung schuldhaft herbeigeführt wurde.
Nun kann der Geschädigte generell, auch dann, wenn Gefährdungshaftungstatbestände greifen, Schmerzensgeld fordern.

Reparatur: Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn sie anfällt

Bei KfZ-Schäden werden die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer wie bisher erstattet, wenn diese nachweislich in einer Werkstatt ausgeführt wurde. Auch die "fiktive Abrechnung" auf Grundlage eines Gutachtens bleibt möglich. Dabei werden die Reparaturkosten und die Kosten für das Gutachten erstattet - einschließlich der für das Gutachten anfallenden Umsatzsteuer.

Neu: Die Umsatzsteuer für die Reparatur wird künftig nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn sie auf der Rechnung für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgewiesen ist. Muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, wird sie auch nicht mehr ersetzt.

Neue Haftungshöchstgrenzen in der Gefährdungshaftung

Die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden erhöht und auf Euro umgestellt. Für die Straßenverkehrshaftung gelten - seit 1.8.2002 - folgende Höchstgrenzen:

  Neues Recht Bisheriges Recht
Personen-schaden

... eines
Verletzten
Kapitalhöchstbetrag:
600.000 Eur
max Jahresrente:
36.000 Euro
Kapitalhöchstbetrag: 500.000 DM
max Jahresrente:
30.000 DM
Personen-schaden

... aller
Verletzten
Kapitalhöchstbetrag:
3 Mio Eur
Maximale Jahresrente:
180.000 Eur
Kapitalhöchstbetrag:
750.000 DM
Maximale Jahresrente:
45.000 DM
Sachschäden 300.000 Euro 100.000 DM
Diese Haftungshöchstgrenzen gelten nur für die Gefährdungshaftung, das heißt, wenn kein Verschulden einer Person vorliegt. Liegt ein Verschulden vor, gilt nach wie vor: Wer einen Unfall verschuldet, haftet unbegrenzt. In größerem Umfang wurden die Haftungshöchstgrenzen für Gefahrenguttransporte erhöht. Für den Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße gelten jetzt folgende Limits:

  Neues Recht Bisheriges Recht
Personenschäden 6 Millionen Euro 750.000 DM
Sachschäden 6 Millionen Euro 100.000 DM